Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
21.08.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 2. Aufgaben und Befugnisse.Paragraph 2, Aufgaben und Befugnisse.
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:
Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;
Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten, die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder betreffen, in Beratung zu nehmen;
ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über die Bedürfnisse des Berufsstandes und der Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches der Wirtschaftstreuhänder den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis zu bringen;
die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder und die entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zu fördern, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu diesem Zweck zur Gründung und dem Betrieb von Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist;
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung und Altersfürsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen, zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;
für die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter unter Beachtung der in dieser Hinsicht erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Kammer hat durch Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen und sonstige Maßnahmen unterstützend an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.
(3)Absatz 3,Entwürfe zu Bundesgesetzen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einschlägige Verordnungen.
(4)Absatz 4,Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Kammer:
Die öffentliche Bestellung von physischen Personen zu Wirtschaftstreuhändern;
die Anerkennung Juristischer Personen und Personengemeinschaften zur Berufsausübung;
die Eintragung der unter lit. a und b angeführten Personen (Gesellschaften) in die Liste der Wirtschaftstreuhänder;die Eintragung der unter Litera a und b angeführten Personen (Gesellschaften) in die Liste der Wirtschaftstreuhänder;
Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;
das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Eignungsermittlung der Berufsanwärter im Rahmen der diesbezüglich erlassenen Gesetze und Verordnungen;
die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer durch Gesetze übertragen werden.
Schlagworte
Zulassungsverfahren
Dokumentnummer
NOR12055434
Alte Dokumentnummer
N3199657326J